Satzung des Bürgerverein Bindlacher Berg e.V.
errichtet auf der Gründerversammlung am 18. April 2001, geändert gemäß § 13 am 27.09.2001 und gemäß § 6 (3) am 13.02.2004 und am 07.03.2008.
§ 1 Name, Sitz und Eintrag des Vereins
Der Verein „Bürgerverein Bindlacher Berg“ e.V. mit Sitz in Bindlach – Ortsteil Bindlacher Berg – verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein eingetragener Verein.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Entwicklung des Bindlacher Ortsteiles Bindlacher Berg in den verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens. Im Mittelpunkt steht dabei der Mensch als höchstes Schutzgut jeder Politik in seinem Lebens- und Arbeitsbereich. Ziel des Vereins ist insbesondere die kulturelle, sportliche und jugendgerechte Entwicklung des Wohngebietes. Dies wird erreicht unter anderem durch die Etablierung entsprechender Jugend- und Vereinsarbeit sowie anderer Maßnahmen, mit denen die Entwicklung des Gebietes zu einer lebendigen Gemeinde gefördert wird. Insbesondere soll das umgesetzt werden durch
(2) Pflege des Heimatgedankens insbesondere durch
- Recherche, Dokumentation und Veröffentlichung von Geschichte und Gegenwart der prähistorischen Aspekte sowie der Nutzung und Besiedlung des Bindlacher Berges
- Organisation von Veranstaltungen aus der regionalen Kultur wie Maibaumfest oder Johannisfeuer.
(3) Zur körperlichen Ertüchtigung insbesondere die Durchführung regelmäßiger Trainingsstunden und Sportveranstaltungen auf den Sportflächen des Bindlacher Bergs.
(4) Beteiligung an der Verkehrssicherung des Bindlacher Berges insbesondere durch Mitarbeit bei der Gestaltung und Pflege von öffentlichen Flächen im Wohngebiet sowie durch Durchführung regelmäßiger Informationsveranstaltungen zum Thema.
(5) Aktive Jugendarbeit insbesondere durch Organisation von spezifischen Themenabenden und –projekten wie Jugendzeitung und regelmäßiger Jugendtreff auf dem Bindlacher Berg.
(6) Weitere Tätigkeitsbereiche und Maßnahmen des Vereins, die sich aus der oben umrissenen Zielstellung in der jeweiligen Situation ergeben, werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mehrheitlich, der auf der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Kurzfristige Aktionen können vom Gesamtvorstand (inklusive Beisitzer) mehrheitlich beschlossen und umgesetzt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein arbeitet mit demokratischen Parteien, Kirchen, deren Einrichtungen, Institutionen, Organisationen und gewählten Organen zusammen.
(6) Der Verein kann seine Handlungen mit anderen gleichartigen Vereinen und Bürgerbewegungen koordinieren.
(7) Der Verein erstellt eigene Konzepte, unterstützt durch eigene Aktionen und durch Eigenleistung seiner Mitglieder die Realisierung dieser Konzepte in Zusammenarbeit mit den Kommunen, Vereinen und Entwicklungsgesellschaften. Damit erfüllt er seinen Auftrag zur Entwicklung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens auf dem Bindlacher Berg.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Bürgerverein steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, ohne Unterschied in Bezug auf Rasse, Nationalität und Konfession sowie Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen, sofern deren Aktivitäten den Vorgaben des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
(1) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können sein: Bewohner des Bindlacher Berges und andere Bürger, die sich mit den satzungsgemäßen Zielen des Vereins solidarisch erklären. Die Aufnahme in den Verein setzt die Anerkennung der in der Satzung formulierten Ziele voraus und erfolgt nach schriftlicher Antragsstellung oder Beitrittserklärung an den Vorstand unter Angabe der Personalien.
(2) Außerordentliche Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder können Jugendliche unter 16 Jahren sein, die die Satzungsziele anerkennen. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Die außerordentliche Mitgliedschaft gewährt das Recht der Teilnahme an Veranstaltungen und Maßnahmen des Vereins.
- Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, besitzen jedoch beratende Stimme.
(3) Fördernde Mitglieder
- Fördernde Mitglieder können Betriebe, Einrichtungen, Organisationen, Körperschaften und natürliche Personen über 18 Jahre sein, die die gemeinnützigen Zwecke des Vereins durch Förderbeiträge unterstützen wollen.
- Fördernde Mitglieder haben beratende, jedoch keine beschließende Stimme.
(4) Anerkennung der Mitgliedschaft
Die Anerkennung ordentlicher, außerordentlicher oder fördernder Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Antragstellung an den Vorstand durch Beschluss des Vorstandes. Sie ist dem Mitglied mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu geben.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, bei Tod, auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei einem Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten oder bei einem den Verein schädigenden Verhalten, zum Beispiel bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer nicht verfassungsgemäßen Vereinigung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, bei der Erarbeitung und Fassung von Beschlüssen mitzuwirken sowie ihr Stimmrecht auszuüben. Sie sind berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum des Vereins zu nutzen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Regeln des BBB einzuhalten und durchzusetzen, durch ihr Verhalten zum Wohle, zum Erfolg und zur Stärkung des Bürgervereins durch Mitgliederwerbung und Spendensammlung nach besten Kräften beizutragen und mitzuhelfen, Schaden von ihm und seinen Mitgliedern abzuwenden.
(3) Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des BBB teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet, der in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des BBB.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, mindestens 4 Wochen vorher, mit Angabe der Tagesordnung durch ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Bindlach oder durch schriftliche Einladung.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Versammlungen, auf denen Satzungsänderungen beabsichtigt sind, bedürfen einer schriftlichen Einladung, aus der die beabsichtigten Änderungen eindeutig hervorgehen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) In begründeten Fällen muss durch den Vorstand oder auf Forderung von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder durch schriftlichen Antrag eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand 2 Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden und Ortsteilen im Amtsblatt oder durch schriftliche Benachrichtigung nach einem gesonderten Verteilungs- bzw. Benachrichtigungsplan.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können nur zum Gegenstand der Einberufung mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
(6) Der Schriftführer veranlasst die Ausfertigung einer Anwesenheitsliste und nimmt ein Beschlussprotokoll auf. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach angenommenem Tätigkeitsbericht des Vorstandes und Kassenbericht.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre einen Vorstand. Dieser bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand gewährleistet die Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Satzung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. Der Vorstand kann für die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung festlegen.
(3) Zusammensetzung des Vorstandes: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und zwei Beisitzer. Weitere Beisitzer können durch die Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch ein Mitglied in der Mitgliederversammlung und Wahl mit einfacher Mehrheit bestimmt werden. Wird ein Jugendsprecher gewählt, so ist er zusätzliches Mitglied des Vorstandes.
(4) Der Jugendsprecher wird von allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern im Alter von 12 bis 25 Jahren in einer eigenen Versammlung mit einfacher Mehrheit für ein Jahr gewählt.
(5) Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der genannten Vorstandsmitglieder hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des Stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters wird im Innenverhältnis auf den Fall der tatsächlichen Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich über die seit der letzten Mitgliederversammlung durchgeführten Aktionen bei jeder Mitgliederversammlung Bericht.
§ 8 Finanzen
(1) Die Finanzarbeit des BBB erfolgt auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung bestätigten Pläne und Ordnungen.
(2) Der Verein finanziert sich entsprechend dem von der Mitgliederversammlung bestätigten Finanzplan aus Beiträgen, Gebühren, Veranstaltungen, Zuwendungen und Spenden. Höhe und Zahlungsmodalitäten der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und im jeweiligen Protokoll dokumentiert.
§ 9 Kassenprüfer
(1) Es sind zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
(2) Die Kassenprüfer kontrollieren die finanzielle Tätigkeit von Vorstand und Schatzmeister.
(3) Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Prüfung der Kasse, Bücher und Belege sowie der Konten unangemeldet beim Vorstand vorzunehmen. Über jede Prüfung haben sie dem Vorstand einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
§ 10 Haftungsausschluss
Aus Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können keine Ersatzansprüche an die Vereinsmitglieder abgeleitet werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins muss mit 2/3-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zur Einberufung der Mitgliederversammlung bedarf der Bekanntgabe der Absicht der Auflösung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen des Vereins der Gemeinde Bindlach zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke im Bereich des Wohngebietes Bindlacher Berg zuzuführen.
§ 12 Der Vorstand wird ermächtigt,
Änderungen und Ergänzungen auf Vorschlag des Finanzamtes oder Registergerichtes vorzunehmen. Die Änderungen sind bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Bindlacher Berg, den 07.03.2008
Satzung im PDF-Format
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